Transparenzsatzung

Tag für Tag werden in der städtischen Verwaltung Daten produziert, ausgelesen und verarbeitet. Haushaltsdaten, Statistiken, Verkehrs- und Umweltdaten - um nur einige Beispiele zu nennen. Die offene Bereitstellung von Behördendatenspielen eine wichtige Rolle im Prozess der Öffnung von Regierung und Verwaltung. Um als "offene Daten" gelten zu können müssen die Daten in technischer wie rechtlicher Hinsicht offen sein, d.h. beispielsweise maschinenlesbar und nicht im PDF-Format, kostenfrei und unter offenen Lizenzen.

Fragestellung: Welche Daten soll die Stadt von sich herausgeben und wie möchte ich diese Informationen bekommen?

 

Kommentare

Moderationskommentar

Entscheidungen auf Bottom-up-Prozesse basieren, Entscheidungsfreiheit welche Daten gespeichert werden, Externe Medien sollen unmittelbaren Zugang zu Verwaltungsprozessen haben, auch Daten von städtischen Betrieben zur Verfügung stellen, alle Verwaltungsdokumente sollten öffentlich sein, "public money- public content"

Moderationskommentar

Metadatenstandards setzen, offene Formate, Maschinenlesbarkeit, Ergebnisse unter "public domain", Live-Übertragung öffentlicher Gemeinderatssitzung, Durchsuchbarkeit der Dokumente,

Moderationskommentar

Visualisierung, Daten für den Bürger nutzbar machen, zentrales System/App zum abrufen diverser Daten

Moderationskommentar

Namen der TOPs von nichtöffentlichen Sitzungen, freie & offene Lizenz (CC-0), Grenzen der Transparenz, Open Source Tools

Moderationskommentar

Offenlegung von Kosten und Finanzdaten (Haushalt, Vergabe etc.), Verträge von public private partnerships, Offenlegung Bearbeitungsstand, Information über persönliche Daten, Umweltdaten, Verkehrsdaten, Fallzahlen zu Dienstleistungen, Bauprojekte (Zeitpläne, Kosten, Verzögerungen), Anzahl verfügbarer Parkplätze, Projektberichte, Kitaplätze, Jahresbücher als open conten, Geodaten, Kulturdaten (z.Bsp. Fotos, Archivbestand (Mediathek Ulm)), Wie geht's meiner Stadt, politische Beschlüsse + Protokolle, geplante Baustellen,

Moderationskommentar

Übersicht wer ist für was zuständig?

Moderationskommentar

Finanzierung, wenn Gebühreneinnahmen bei offenen Daten wegfallen?, Best-practices kommunizieren (Stadt- PR)

Moderationskommentar

Orientierung am Transparenzgesetz Hamburg/ Rheinland-Pfalz, Zusammenarbeit mit Landesbeauftragtem für Informationsfreiheit

Die Einsichtnahme in die Niederschriften und öffentliche Unterlagen bzgl. des Bebauungsplanverfahren Rücken in meinem Heimatort Langenau, OT Albeck wurde mir durch die Verwaltung und Bürgermeister erschwert und bzw. bewusst behindert. Auch konnte ich die Unterlagen nur händisch abschreiben. Kopien wurden mir nicht gestattet mit dem Verweis auf die Gemeindeordnung BW §38 Abs. 2. „Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet“.

Dieses Gesetz und die Handhabe sind nicht mehr zeitgemäß und können nicht im Sinn einer bürgerfreundlichen und seriösen Demokratie sein. Als mündiger Bürger möchte ich einfach und unkompliziert die Niederschriften aus öffentlichen Sitzungen einsehen, gerne online als PDF bzw. Kopien erhalten, um mir dann meine eigene Meinung daraus bilden zu können. Die Fakten aus diesen Dokumenten sind wichtig für eine klare, faire, Auf-Augenhöhe und sachliche Debatte.

In vielen anderen Staaten muss nicht mehr der Bürger sein berechtigtes Interesse darlegen, sondern die Behörde muss begründen, warum sie ausnahmsweise keine Akteneinsicht gewähren, Dokumente und Informationen nicht herausgeben kann.
In den USA, deren Verständnis von Demokratie und Rechtsstaat uns ansonsten gegenwärtig nicht immer überzeugt, gibt es bereits seit 1966 einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf umfassende Informationsherausgabe durch die Behörden. Viele europäische Staaten haben inzwischen nachgezogen. Die Grundrechtscharta der Europäischen Union, im Dezember 2000 in Nizza proklamiert, gesteht sogar allen Unionsbürgern ein Grundrecht auf „Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“ zu (Art. 42).
Dieses Grundrecht steht inzwischen auch nicht mehr nur in einem hehren Katalog, sondern ist in der eingangs bereits erwähnten EU-Verordnung vom 30. Mai 2001 auch praktisch umgesetzt. Diese Verordnung hat zum Inhalt, dass grundsätzlich alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Als Dokument zählt alles, was in jedweder Form dort produziert wird. Der Zugang zu den Dokumenten kann nach Wunsch des Antragstellers durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Überlassung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form, erfolgen.
Der Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten bedarf keiner Begründung. Die Einsichtnahme und Kopien bis 20 Seiten sind kostenlos.

Der Anschein von Geheimniskrämerei, also Geheimhaltung, wo sie nicht vorgeschrieben ist, schafft immer Mißtrauen, läßt Gerüchte wabern. Ein offener und offensiver Umgang mit Informationen schafft dagegen Vertrauen und Akzeptanz.
Ich möchte bitten das Gesetzt im Sinne der Bürger zu erweitern; das öffentliche Informationen im besten Fall online zur Verfügung stehen in einer Art Bibliothek oder Archive. Zumindest sollten aber die Unterlagen kopiert werden dürfen